(12.11.2011, 20:00) Am 4.11. hat das Landgericht Mannheim in einem Säumnisurteil ein Verkaufsverbot gegen alle Geräte von Apple erlassen, die gegen zwei Patente (EP 1 010 336 BI und EP 0 847 654) verstoßen. Seit Bekanntwerden des Urteils wurde darüber gerätselt, wie es nun weitergehen wird. Als einer der ersten hat Rechtsanwalt Stefan Scherer von Scherer & Körbes Stellung bezogen. Wir haben nochmals nachgefragt, wie es nun weitergeht und haben folgende Antwort von Stefan Scherer dazu erhalten:
„Das Versäumnisurteil, welches auf dem Vortrag der Klägerin Motorola und dem unstreitigen Sachverhalt beruht, bindet erst einmal nur die Apple Inc., und zwar nur bzgl. Geräten, die die dort genannten Verfahren beinhalten. Ich vermute mal, damit sind Iphone und Ipad gemeint, aber ich weiß es nicht.
Sollte die Apple Inc. gegen das Urteil verstoßen, dann fallen pro Verstoß (also u. U. pro Iphone oder Ipad-Verkauf die dortigen Ordnungsgelder an.
Außerdem ist die Apple Inc. zur Offenlegung ihrer Verkäufe diese Geräte rückwirkend seit dem 19.04.2003 (!) verpflichtet.
Letztendlich hat das Landgericht Mannheim dem Grunde (also noch nicht der Höhe) nach eine Schadensersatzpflicht der Apple Inc. festgestellt.
Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Einspruch einlegen, und dann kann das Gericht die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstellen. Das Gericht wird nach einem Einspruch in jedem Fall neu verhandeln und entscheiden - also entweder das Urteil aufheben oder bestätigen - ganz oder teilweise. Eine Prognose ist da unmöglich, denn das veröffentlichte Versäumnisurteil enthält ja keinerlei Begründung, und der Prozessstoff ist völlig unbekannt - soweit man ihn nicht dem Urteilstenor entnehmen kann.
Letztendlich ist das ein schweres Problem für die Apple Inc., doch es würde sich auf die deutsche Tochter nur dann auswirken, wenn sie ihre Geräte von der Apple Inc. bezieht. Bezieht sie diese direkt von den Herstellern, dann würde das Urteil tatsächlich ins Leere laufen.
Sollte es allerdings eine Lieferbeziehung zwischen der Apple Inc. und der deutschen Tochter geben, dann wird es nach meiner Einschätzung schwierig für Apple: auch das Handeln zwischen den rechtlich selbständigen Unternehmen wäre dann ja wohl untersagt.
Wenn dies wirklich so ist, dann beginnt es spannend zu werden, wenn die Lager der deutschen Tochter leer sind...
Aber bitte, noch einmal, das ist reine Spekulation - man müsste die internen Geschäftsbeziehungen kennen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die AGB der Internetseite von Apple als Vertragspartner die Apple Sales International mit Sitz in Cork, Republik Irland vorsehen. Die aber ist nicht von dem Urteil betroffen. Wir können also durchaus eine - ebenfalls rechtlich spannende - Kette der Lieferungen haben, und zwar:
Apple Inc. liefert an Apple Sales Int., Irland, die wiederum liefert an Apple Deutschland. Liefert bzw. bietet dann die Apple Inc. die Geräte noch an?
Immerhin hat das LG Mannheim ja aus dem Sachverhalt der Klägerseite (Motorola) entnommen, dass Apple Inc. in Deutschland eigenständige Geschäfte getätigt hat und Geschäfte tätigt...“
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