(06. 02. 2012; 19:30) Die virtuelle Pinnwand Pinterest wird in den letzten Monaten auch verstärkt in Deutschland und Österreich wahrgenommen. Die Nutzer, überwiegend Frauen, können auf der Seite beliebige Fotos und Videos aus dem Internet auf die Seite pinnen.
Neben der Tatsache, dass die Seite aufgrund der steigenden Mitgliederzahlen zu einem spannenden Produktempfehlungsnetzwerk für Unternehmen werden könnte, stellt sich bei vielen Nutzern die Angst ein, mit dem Pinnen von Fotos aus dem Netz, sich dem Verstoß des Urheberrechts strafbar zu machen.
Grundsätzlich gelten sogenannte Lichtbildwerke oder Lichtbilder automatisch durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Folge dessen sind Veröffentlichungen im Internet nur durch vorher eingeholte Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig.
Doch im Falle von Pinterest muss man zuerst einmal feststellen, ob eine Veröffentlichung der Bilder stattfindet. Aus technischer Sicht ist es nämlich durchaus relevant, ob die Bilder tatsächlich kopiert und auf dem Server von Pinterest abgespeichert werden, oder ob nur eine grafische Einbindung des Bildes passiert. Das heißt, ob das Bild jedes Mal vom fremden Server abgerufen wird.
Im ersten Fall, Bild wird kopiert und auf Server gespeichert, handelt es sich um einen klaren Verstoß gegen die bestimmenden Urheberrechtsgesetze. Im anderen Fall, Embedded Link, ist man sich darüber noch uneinig. In vielen Rechtssprechungen wird der dieser sogenannte Einbettungscode mit einem einfachen Hyperlink gleichgesetzt und daher nicht als rechtswidrig eingestuft. In einem aktuellen Fall des OLG Düsseldorf entschied das Gericht, dass es sich um eine Verletzung des Urheberrechts handelt.
Im konkreten Fall von Pinterest werden die gepinnten Bilder auf dem Server des Anbieters gespeichert, weswegen den Nutzern tatsächlich urheberrechtliche Probleme drohen können, sofern ihre Quelle das Bild ohne Einwilligung des Rechteinhabers hochgeladen hat. Bis jetzt sind aber derartige Fälle nicht bekannt. Das liegt auch vor allem daran, dass User meist mit einem Nickname und nicht ihrem vollständigen Namen auftauchen. Sollte ACTA in Kraft treten, könnte sich dies aber schnell ändern.
Generell ist zu sagen, dass man auf der sicheren Seite ist, wenn man nur Inhalte teilt, bei denen man sich sicher ist, dass keine Rechtsverletzung vorliegt. Hier empfiehlt es sich, auf Quellen mit Creative Commons Lizenzen zurück zu greifen. Auch die Möglichkeit ein Einverständnis beim Rechteinhaber einzuholen, auch wenn das lange dauern kann, gibt es.
Beim Teilen gilt auch die Grundregel die ursprüngliche Quelle anzugeben. Das sinkt das Risiko einer Abmahnung. Der Vorteil bei Pinterest ist, dass bei Teilen von Inhalten über den Button Pin It, der Link mitkopiert wird.
Im Gegensatz zu den Nutzern können sich Anbieter von solchen Plattformen auf das Haftungsprivileg für User Generated Content berufen. Das heißt, das erst bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit die Betreiber haften müssen.