(15.12.2011, 10:23) In Deutschland ist Datenschutz Ländersache und die Datenschützer agieren unabhängig voneinander. Im Sommer hatte bereits der Datenschützer von Schleswig Holstein für Aufregung gesorgt als er die Verwendung des Like-Buttons und den Betrieb von Facebook-Fanseiten für rechtswidrig erklärt hatte. Er hatte den Nutzern sogar Strafgelder angedroht.
Vorige Woche haben sich nun die Datenschützer aller Bundesländer diesem Standpunkt angeschlossen. Sie sind im sogenannten Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossen, der vorige Woche einen entsprechende Beschluss veröffentlichte.
Die Rechtsanwälte Schwenke & Dramburg haben nun in ihrem Rechtsblog eine Erläuterung des Beschlusses veröffentlicht.
Der Beschluss enthält mehrere Punkte die sich nicht nur an die Betreiber von sozialen Netzwerken, sondern auch an deren Verwender richten:
· Anwendung deutschen Datenschutzrechts – Auch ausländische Anbieter müssen das deutsche Datenschutzrecht beachten, wenn Sie hier Kunden ansprechen und deren Daten erheben. Sie können sich allenfalls auf die Gesetze eines anderen EU-Landes berufen, wenn sie dort eine Niederlassung haben, welche die Datenschutzverarbeitung vornimmt. Dieser Punkt nimmt Bezug auf den Streit mit Facebook. Facebook beansprucht für sich die Anwendung des irischen Datenschutzrechts, weil das Unternehmen dort eine Niederlassung hat. Nach Ansicht deutscher Datenschützer handelt es sich dort jedoch um keine Datenverarbeitungs- sondern eine Verwaltungs-, Auskunfts- und Beschwerdestelle.
· Transparenz und Einwilligung – Die sozialen Netzwerke müssen die Nutzer genau aufklären welche derer Daten zu welchen Zwecken erhoben werden. Sie sollen die Nutzer um Einwilligung vor der Verwendung derer Daten und bei neuen Funktionen fragen. Es ist nicht ausreichend standardmäßig Daten zu erheben und lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit anzubieten. Auch hier stand Facebook Pate, als der Dienst zum Beispiel die Basisinformationen der Nutzer (Name, Profilbild) jedermann zugänglich machte, aber die Abschaltung dieser Funktion zuließ.
· Gesichtserkennung - Die Verwertung von Fotos für Gesichtserkennung und das Speichern und Verarbeiten so gewonnener biometrischer Merkmale soll nur mit Einwilligung der Nutzer erfolgen.
· Profilbildung und Datenlöschung - Es soll möglich sein, soziale Netzwerke mit Pseudonymen zu nutzen. Ebenfalls dürfen ohne Einwilligung der Nutzer keine individuellen Nutzerprofile erstellt werden. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche Mitgliederdaten zu löschen.
· Minderjährigenschutz – Die Informationen und Einwilligungen sind so auszugestalten, dass die Minderjährigen diese leicht verstehen können.
· Kontaktmöglichkeit – Nutzer müssen eine einfache Möglichkeit haben bei den Plattformanbietern eine Auskunft über deren Daten einzuholen, sie zu ändern oder zu löschen.
· Organisatorische Maßnahamen – Die Netzwerkbetreiber sollen nachweisen, dass sie die nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen haben, um die Daten der Mitglieder zu schützen. Des Weiteren soll bei Sozialen Netzwerken, die außerhalb der EU betrieben werden ein inländischer Ansprechpartner bestellt werden.
· Social Plugins und Empfehlungsbuttons – Die deutschen Anbieter sind datenschutzrechtlich verantwortlich, wenn sie Plugins und Empfehlungsbuttons der sozialen Netzwerke in ihre Websites einbinden oder bei diesen Profile anlegen. Sie müssen zudem die Nutzer darüber informieren, welche Daten an die sozialen Netzwerke weiter geleitet werden. Das ist ihnen derzeit jedoch nicht möglich, da die Netzwerke nicht hinreichend über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung aufklären.
( )© Telekom-Presse
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