(06. 02. 2012; 18:00) In letzter Zeit häufen sich die Internetabmahnungen aller Art. Bereits im Jahr 2010 sollen über eine halbe Million Abmahnungen an zum Teil ahnungslose, deutsche Internetnutzer ergangen sein. In den meisten Fällen geht es um den unrechtmäßigen Download von Musik und Filmen, sowie auch die Verbreitung.
Die Copyright-Trolle erweitern anscheinend stetig ihr Beschäftigungsfeld. In diesem aktuellen Fall geht es um einen Sänger, genauer gesagt einen Bariton, der in Deutschland bereits einige Erfolge feiern konnte. Auf seiner Homepage stellte er zu seinen Auftritten Kritiken aus der FAZ und der Süddeutschen Zeitung online. Vor kurzem erhielt er dann unerfreuliche Post der beiden Zeitungen, in denen er aufgefordert wurde, für die Nutzung der Kritiken zu zahlen.
Die Süddeutsche Zeitung zeigte sich noch recht gütig mit einer Forderung von 350 Euro für die Nutzung von drei Artikeln in einem Zeitraum von drei Jahren. Die FAZ hingegen forderte einen Betrag von 1800 Euro.
Die FAZ ist nach Angaben des Geschäftsführers Roland Gerschermann darum bemüht, die erarbeitete geistige Leistung der Mitarbeiter zu schützen und vor allem entsprechend vergütet zu bekommen.
Journalisten zeigen sich über die Vorgehensweise der Verlage bestürzt. Vor allem zwischen Kritikern und Journalisten bestehe ein ausgeglichenes Geben und Nehmen. Ohne den Einladungen zu Konzerten gäbe es keine Kritiken und ohne diese wiederum keine mediale Präsenz.
Im Falle der Nutzung von Zeitungsartikeln als Reputation auf der eigenen Seite, oder der generellen Nutzung von eventuell urheberrechtlich geschützten Inhalten, gibt es einige grundlegende Dinge zu beachten.
Der Unterschied zwischen Zitat und Plagiat ist hauchdünn.
Ein Text darf, nach Paragraf 51 des Urheberrechtsgesetzes, nur dann nicht kopiert werden, wenn er urheberrechtlich geschützt ist. Grundlegend ist zu befolgen: Je individueller der Text, umso sicherer unterliegt er dem Urheberrechtsgesetz. So sind zum Beispiel Blog- und Zeitungsartikel sowie Bücher geschützt.
Tweets und Pressemitteilungen hingegen nicht. Bei Tweets handelt es sich um zu kurze Texte um von Diebstahl geistigen Eigentums sprechen zu können. Ausnahme bei Tweets sind Songtexte oder dergleichen, die eindeutig als solche erkannt werden.
Vor allem im Falle des erwähnten Künstlers wäre es ratsam für ihn gewesen, einen eigenen Text den Kritiken hinzu zu fügen, in denen er seine eigenen Ansichten, bzw. Gedanken damit unterstützt hätte, denn es reicht nicht einzig und allein die Quelle anzugeben.
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