(17.8.2011, 23:00) Am Donnerstag dieser Woche fand beim Landgericht zu Düsseldorf die Verhandlung über den Widerspruch von Samsung gegen die einstweilige Verfügung betreffend Verkaufsverbot für das Galaxy Tab 10.1 statt. Aus dem Gerichtssaal twitterten zwei Journalisten, nämlich Andreas Udo de Haes und Lars Siebenhaar. Die beiden produzierten gemeinsam ein Video, das wir auch unseren Lesern nicht vorentahlten wollen.
Nicht vorenthalten wollen wir unseren geneigten Leserinnen und Lesern das Video, das die beiden gemeinsam produzierten, denn es fängt Stimmung des Gerichtes und Eindrücke der beiden recht gut ein:
Und hier noch der Text der Presseaussendung des Gerichtes, der nach der Verhandlung am 25. August veröffentlicht wurde. Das Gericht gibt darin bekannt, die Argumente nochmals überdenken zu wollen Immerhin.
Widerspruchsverhandlung im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 verhandelt. Der Termin hat damit begonnen, dass die Vorsitzende in den Sach- und Streitstand eingeführt und die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer bekannt gegeben hat. Danach ist das zu Gunsten von Apple hinterlegte Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wirksam anzusehen und wird durch das Produkt von Samsung verletzt. Allerdings hat die Kammer auch die Zweifel an ihrer internationalen Zuständigkeit für europaweite Verbote für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union bekräftigt. Insoweit hat die Kammer daher zu erkennen gegeben, dass sie nach dem Ergebnis der Vorberatung dazu neigt, die einstweilige Verfügung gegen Samsung Deutschland vollumfänglich aufrecht zu erhalten und gegen Samsung Südkorea insoweit aufzuheben, als das Verbot über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgegangen ist. Gleichzeitig hat die Kammer jedoch auch darauf hingewiesen, dass die endgültige Entscheidung auch anders ausfallen kann, wenn die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verneinen wäre, weil Apple den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn schon Anfang Juni 2011 – wie die Firma Samsung vorgetragen hat - auf der deutschsprachigen Webseite von Samsung Deutschland aufgrund zuverlässiger Abbildungen, die in leicht aufrufbarer Weise zugänglich waren, sicher zu erkennen gewesen wäre, wie das für den europäischen Markt vorgesehene Produkt von Samsung tatsächlich aussehen und ab wann es verfügbar sein sollte.
Im Anschluss an diese gerichtlichen Ausführungen haben die Parteien ausführlich Gelegenheit erhalten, ihre Standpunkte vorzutragen. Daraufhin hat die Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf
Freitag, 09. September 2011, 11.00 Uhr, Saal 2.122,um die wechselseitigen Argumente der Parteien gegeneinander abzuwägen und ihre vorläufige Rechtsauffassung unter Berücksichtigung dieser Argumente nochmals zu überdenken.
( )© Telekom-Presse
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