AK fordert mehr Schutz für Internetkunden

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AK fordert mehr Schutz für Internetkunden

 

Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung erhitzt derzeit die Gemüter. Die Arbeiterkammer spricht sich für mehr Datenschutz für Telefon- und Internetkunden aus.

(Wien, 25.11.2009) Die Arbeiterkammer fordert mehr Schutz für die Telefon- und Internetkunden im Telekomgesetz, das als EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung realisiert werden soll.

 

Durchschnittsverbraucher unnötig erfasst

Im Konkreten sei ein zusätzlicher Schutz vor leichtfertigen Überwachungen der Kunden, etwa via IP-Adressen oder Handystandortdaten, notwendig. Kritisiert wird zudem, dass im Rahmen der verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung von Millionen von Kundeninformationen für Zwecke der Strafverfolgung auch den Durchschnittsverbraucher erfassen wird. "Der Durchschnittskonsument wird durchleuchtet, der Kriminelle findet problemlos Schlupflöcher" wirft Daniela Zimmer als AK Konsumentenschützerin die Bedenken am Eingriff in die Privatsphäre durch die EU-Richtlinie ein.

 

Massiver Einschnitt in Privatsphäre

Kritisiert wird zudem, dass sich beispielsweise der enorme Datenvorrat kaum zur Terrorismusbekämpfung eigne, wohingegen aber eine massive Privatsphären-Beschneidung der Kunden stattfindet. Beispiel: Wenn aus Verkehrsdaten auch auf Kommunikationsinhalte geschlossen werden können, etwa Anrufe bei der Aidshilfe.

 

Positive Beachtung findet die Einbindung des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte seitens des Infrastrukturministeriums in die Ausarbeitung des Entwurfs. Dies gewährleistet laut AK eine Mindestumsetzung mit wichtigen Rechtschutzgarantien.

 

Um Telefon- und Internetkunden besser zu schützen, fordert die AK zusätzliche im Telekomgesetz und der Strafprozessordnung eingespeiste Punkte:

1. Es muss genau vorgegeben werden, wie lange Verkehrsdaten für Verrechnungszwecke von den Dienstbetreibern maximal gespeichert werden dürfen, bevor die Daten als Vorratsdaten weiterverarbeitet werden.

2. Gleichzeitig muss in der Strafprozessordnung klar definiert werden, was schwere Straftaten sind, die einen Zugriff auf Vorratsdaten erlauben (bevorzugt wird eine Strafdrohung von mehr als fünf Jahre, keinesfalls aber weniger als drei Jahre).

3. Es darf keinen Zugriff auf Vorratsdaten bei behaupteter Verletzung geistigen Eigentums geben oder bei bloßer Abwehr von Gefahren, etwa bezüglich IP-Adresse – einzige Ausnahme: Standortdaten im lebensbedrohlichen Notfall.

4. Nötig sind zusätzliche Ressourcen für die Aufsicht durch die Datenschutzkommission.

5. Es muss gewährleistet sein, dass Betroffene von Daten-abfragen automatisch verpflichtend informiert werden (zum Beispiel laut Strafprozessordnung, spätestens so bald die Ermittlungen beendet sind).

6. Bei rechtswidrigen Abfragen sollen Betroffene ideelle Schadenersatzansprüche haben.

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