3.000 Euro Streitwert bei "Fotoklau" auf eBay

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3.000 Euro Streitwert bei 'Fotoklau' auf eBay

 
 

Bei Verwendung von Fotos auf eBay ohne Genehmigung durch einen privaten Käufer oder Verkäufer wurde von Oberlandesgericht Köln nun ein Streitwert von 3.000 Euro angesetzt.

 

(17.01.2012, 16:30) Immer wieder gibt es Abmahnungen wegen der Übernahme fremder Bilder ohne Genehmigung und Bildrechte. Um die Anwaltsgebühr zu berechnen, die bei einem berechtigten Unterlassungsanspruch anfällt, wird ein Streitwert festgesetzt. Die Streitwerte der Anwälte werden dabei im Verhältnis zum Ausmaß des Vergehens immer höher.

 

In vergangener Zeit gab es immer wieder Gerichtsbeschlüsse im Zusammenhang mit der ungenehmigten Verwendung von Bildern auf Online-Portalen wie Amazon oder eBay. Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln erging nun bei einem Streit zwischen einem gewerblichen und einem privaten Anbieter ein Urteil, bei dem ein Streitwert von 3.000 Euro festgesetzt wurde. Das Gericht folgt damit der Rechtsauffassung in Berlin.

 

In dem Rechtsstreit wurde im Rahmen einer Privatauktion auf eBay ein Foto von Kunsstoffbällen des gewerblichen Anbieters ohne dessen Genehmigung genutzt. Der Anbieter ist Händler von verschiedenen Waren, darunter Abdeckungen für Teiche und den besagten Kunststoffbällen. Der Shopbetreiber, der gleichzeitig auch Fotograf ist, verklagte daraufhin den Privatanbieter und nahm diesen wegen Unterlassung in Anspruch.

 

Zunächst wurde der Streitwert, wie vom Kläger gefordert, auf gar 6.000 Euro festgesetzt, was dem Beklagten weit zu hoch erschien. Daraufhin wurde dieser auf 3.000 Euro herabgesetzt, da nach Ansicht des Gerichtes eine geringere Wertbemessung, als die vom Kläger geforderte, ausreicht, um eine Wiederholung des Vergehens zu vermeiden.

 

Diese Festlegung bedeutet nicht, dass in Fotoklau-Fällen ausschließlich nur noch von diesem Streitwert auszugehen sei, da zum einen der Beschluss nur auf private oder kleingewerbliche Fälle beschränkt ist und zum anderen nur die im §72 Urhebergesetz definierten Lichtbilder davon betroffen sind. Sind die Bilder aber Lichtbildwerke im Sinne des §2, Abs. 1 des Urhebergesetzes, so muss mit einer anderen Streitwert-Festsetzung gerechnet werden.

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